AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Element-Küchen AG

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1.    Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Küche (AGB Element- Küchen) regeln die Beziehung zwischen der Element-Küchen AG (nachfolgend «Element-Küchen») und ihren Bestellern (nachfolgend «Besteller»). Die vorliegenden AGB Element-Küchen bilden integrierenden Bestandteil des zwischen den Besteller und Element-Küchen abgeschlossenen Vertrages bzw. gelten mit Auftragserteilung des Bestellern als anerkannt.

Regelungen, die diese AGB Element-Küchen abändern oder aufheben, müssen in schriftlicher Form festgehalten werden.

Entgegenstehende oder von diesen AGB Element-Küchen ab-weichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellern gelten auch dann nicht, wenn den AGB Element-Küchen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

2.    Leistungen von Element-Küchen

Inhalt und Umfang der Leistungen von Element-Küchen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot (insb. Leistungsbeschrieb inkl. Pläne). Änderungen und Ergänzungen, insbesondere ergänzende Zusicherungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

3.    Angebot und Angebotsunterlagen

Eine Offerte von Element-Küchen ist während 30 Tagen verbindlich, gerechnet vom Tage des Angebotes.

Die Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster sowie übrige Teile des Angebotes von Element-Küchen bleiben ihr Eigentum. Der Besteller ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- und Vertragsunterlagen berechtigt. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen zurückzugeben.

Wesentliche, vom Besteller gewünschte Änderungen der Offerte, namentlich Änderungen beim Beschrieb, bei den Ausführungen oder Auflagen, können zu einer Neubeurteilung bis hin zu einer Absage führen. Das gilt auch für Angebote von kompletten Küchen, welche bei der Bestellung aufgeteilt werden (Bsp. ohne Apparate, ohne Arbeitsplatte, usw.). In diesem Fall entfallen die Zusatzrabatte oder je nach Vereinbarung werden 15% vom Bruttowarenwert in Rechnung gestellt.

Pläne, Offerten, Muster oder sonstige Vorschläge von Element- Küchen dürfen ohne Einwilligung nicht kopiert, vervielfältigt oder weiterverwendet werden.

Zusammen mit dem Grundangebot erhält der Besteller das Recht auf eine (1) Überarbeitung (Rektifikat) und für Einzelküchen im Privat- Bereich auf eine (1) Beratung; jede weitere Be-ratungs- und Überarbeitungstätigkeit ist grundsätzlich kostenpflichtig. Der Ansatz pro zusätzliche Beratung beträgt CHF 300.–. So sind namentlich besondere Detailprojektierungen im Beschrieb aufgrund einer Vereinbarung nach Aufwand oder Honorarprozenten zu entschädigen. Eine solche zusätzliche Entschädigungspflicht entfällt bei Auftragsvergabe an Element-Küchen nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Allfällige Musterelemente oder allfällige Attrappen für die funk-tionelle oder ästhetische Begutachtung, die über Handmustergrösse hinausgehen, werden nach Aufwand verrechnet.

Element-Küchen sind vom Besteller insbesondere Angaben zu machen über:

-    die technischen Anforderungen gemäss den Empfehlungen der Fachverbände
-    die zu verwendenden Materialien und deren Oberflächenbehandlung 
-    die bauphysikalischen Anordnungen (Schalldämpfung, Brandschutz, Wärmedämmung, usw.)

 

4.    Preise

 

4.1.    Kataloge und Liste 

Die in den Katalogen und Listen enthaltenen Bruttopreise sind freibleibend, bzw. allfälligen Preisanpassungen unterworfen. Es gelten die Preise in der jeweiligen Offerte.

 

4.2.    Offerten und Auftragsbestätigungen 

An Offertpreise ist Element-Küchen längstens während 30 Tagen gebunden. Die in Auftragsbestätigungen genannten Preise sind verbindlich, soweit der Warenbezug längstens innert zwei Monaten seit Auftragsbestätigung erfolgt.

 

4.3.    Aufwand technische Vorabklärung

Technische Vorabklärungen, welche auf Grund einer Servicemeldung vor Ort durchgeführt wurden, sind grundsätzlich kostenpflichtig und können in Rechnung gestellt werden

 

4.4.    Regiearbeiten und Spesen

Regiearbeiten und Spesen werden aufgrund von Tagesrapporten in Rechnung gestellt.

 

4.5.    Mehrwertsteuer

Ist die Mehrwertsteuer in den Offerten oder Auftragsbestätigungen nicht separat ausgewiesen, so verstehen sich die Preise exkl. Mehrwertsteuer.

 

4.6.    Änderung bestätigter Aufträge

Wünscht der Besteller den Inhalt eines bestätigten Auftrages zu ändern, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten.

 

4.7.    Konventionalstrafe

Element-Küchen akzeptiert keine Konventionalstrafe in jeglicher Form.

 

4.8.    WIR-Geld

Element-Küchen akzeptiert kein WIR-Geld als Zahlungsmittel.

 

5.    Verpackung

Fremdes Packmaterial, z.B. bei der Lieferung direkt ab Fabrik, wird zu den Werkskonditionen berechnet und dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

6.    Lieferung

Die Lieferung erfolgt per LKW ans Domizil oder auf die Baustelle.
Bei anderen Lieferanten auf Veranlassung des Bestellers gehen die Kosten und das Transportrisiko vollständig zulasten des Bestellers. Element- Küchen bemüht sich um die Einhal-tung der Liefertermine; die Angabe der Liefertermine erfolgt jedoch unverbindlich. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen werden soweit gesetzlich zulässig abgelehnt.

Wird der vereinbarte Liefertermin auf Verlangen des Bestellers verschoben und ist eine Terminverschiebung bei den Vorlieferanten durch Element-Küchen nicht mehr möglich, wird dem Besteller für die Lagerkosten und für den administrativen Mehraufwand pro Küche eine Tagespauschale von CHF 30.– ab dem 10. Arbeitstag in Rechnung gestellt.

Die Vollständigkeit der Lieferung muss vom Besteller sofort geprüft werden. Die Rügefrist für unvollständige Lieferung und Transportschäden richtet sich gemäss nachstehender Ziff. 8.1.

 

7.    Übergang von Nutzen und Gefahr

Das Risiko geht mit Ablieferung der Ware auf den Besteller über.

 

8.    Gewährleistung / Garantie

 

8.1.    Kontroll- und Rügepflicht des Bestellers, Rügefrist 

Der Besteller oder eine von ihm beauftragte Person hat die Ware unmittelbar nach Lieferung zu prüfen.

Unvollständige Lieferung, Transportschäden und Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar sind, müssen vom Besteller innerhalb von fünf Tagen seit Lieferung an Element-Küchen gemeldet werden und sind vom Besteller nachzuweisen. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler, müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist an Element-Küchen gemeldet werden. Bei Verletzung der Anzeige- und Rügepflichten bzw. nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird jede Haftung abgelehnt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre bzw. 5 Jahre für Küchenmöbel (Einbaugeräte [Ziff. 8.4]). Für Spülbecken, Armaturen, Arbeitsplatten, Zubehör, übrige Elektroapparate und für auf Wunsch des Bestellers gelieferte Drittprodukte, gelten die Gewährleistungsfristen der jeweiligen Hersteller (vgl. Ziff. 8.4 für Einbaugeräte).

 

8.2.    Ausschluss

Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung durch den Bestellern oder eine von ihm beauftragte Person zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgeschlossen.

Handelsüblich oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewichten und Farbtönen, sowie geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel, soweit sie die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Alle in Katalogen, Listen, Mass-Skizzen, Offerten und Auftragsbestätigungen diesbezüglich gemachten Angaben verstehen sich daher als ungefähr und sind für den Lieferanten nicht verbindlich.

 

8.3.    Wirkung

Bei fristgerecht gerügten Mängeln steht Element-Küchen ins-besondere das Recht zur Nachbesserung zu. Darüber hinaus kann Austausch bzw. ein Preisnachlass oder höchstens die Rückerstattung des Kaufpreises der bemängelten Ware gegen Rückführung derselben (Wandelung) in Frage kommen. Auswechslungskosten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung sind von Element-Küchen nicht geschuldet. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Ziff. 9 nachstehend.

 

8.4.    Einbaugeräte

Bei Einbaugeräten (z.B. Geschirrspüler, Backöfen) beträgt die Gewährleistungsfrist für die Funktionstüchtigkeit 5 Jahre ab Erstinbetriebnahme. Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen und bei berechtigten Mängelrügen ist Element-Küchen nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an den gelieferten Einbaugeräten selbst entstanden sind (z.B. indirekte Schäden oder entgangener Gewinn), sind ausgeschlossen. 

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleissteile (z.B. Leuchtmittel, Kohlefilter, Dichtungen), Beschädigungen an Glas- oder Plastikteilen, Mängel infolge ungenügender oder fehlender Wartung oder Reinigung, Mängel in-folge unsachgemässem Gebrauch oder Behandlung oder fehlerhafter Installation, Mängel infolge gewerblicher Nutzung, Überbeanspruchung, Zweckentfremdung oder Dritteinwirkung, Mängel infolge Einwirkung von Wasser und Feuer oder höherer Gewalt sowie Mängel infolge elektromagnetischer Felder oder dauerndem vorausschaubarem mechanischen, technischen, chemischen oder elektrischen Einfluss.

Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen von nicht autorisierten Personen vorgenommen werden, wenn Ersatzteile verwendet werden, welche nicht von Element-Küchen bezogen worden sind, oder wenn das Typenschild fehlt oder die Seriennummer unleserlich oder unkenntlich gemacht worden ist.

Die Gewährleistung bei Einbaugeräten gilt nur bei in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein installierten Geräten.

Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Besteller (bzw. allen-falls dessen Endkunde) für die Reisekosten und die Kosten der Erstdiagnose aufzukommen.

 

8.5.    Installation/Montage

Element-Küchen lehnt jede Haftung aus mangelhaften Sanitär- und Elektroinstallationen ab.; die Installation und Montage ist alleine Sache des Bestellers. Sanitär- und Elektroinstallationen sind durch ausgewiesene Fachleute durchzuführen. Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung der Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW, der Abwasservorschriften nach SN 59200, der Schall-schutznormen nach SIA 181, der SN/CEN-Vorgaben, Verordnung des Starkstrominspektorats NIV Art 15, Sicherheitsprüfung SNR 462638 und der örtlichen Vorschriften.

 

9.    Haftung

Element-Küchen verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der vertraglichen Leistung.

Element-Küchen ist nicht haftbar für unverschuldete Verzögerung, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller oder für sonstige unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Besteller.

Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden und Folgeschäden sowie die Haftung für Drittpersonen ist ausgeschlossen.

Der Besteller ist für seine Endkunden selber verantwortlich und stellt   Element-Küchen von unbegründeten Ansprüchen der Endkunden frei.

 

10.    Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse von besonderer Intensität, Streik) wird die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben; der Besteller hat diesfalls keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.

 

11.    Retoursendungen

Die Rücknahme von Waren setzt das schriftliche Einverständnis von Element-Küchen voraus. Auf den Gutschriften für diese Warenrücknahme wird ein Abzug entsprechend den entstandenen Umtrieben vorgenommen, mindestens aber 20%. Ware, die vor mehr als zwei Monaten geliefert worden ist, kann in jedem Fall nicht mehr zurückgenommen werden. Dasselbe gilt für veraltete, beschädigte und gebrauchte Artikel sowie für Spezialausführungen und Möbel. Ebenfalls nicht zurückgenommen werden Artikel, bei denen der unverbindliche Richtpreis pro Artikel oder pro ganzer nicht angebrochener Verpackungseinheit weniger als CHF 30.– (exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) beträgt.

 

12.    Zahlungen

Alle Rechnungen sind ohne anderslautende Abmachung zahlbar wie folgt:
1/3    bei Auftragserteilung (Gut zur Ausführung)
1/3    bei Lieferbereitschaft
1/3    Restzahlung nach Ablieferung (Schlussrechnung

Alle Rechnungen mit Ausnahme der Restzahlung sind ohne anderslautende Abmachung zahlbar und fällig 30 Tage ab Rechnungsdatum, netto. Die Restzahlung ist ohne anderslautende Abmachung zahlbar und fällig 20 Tage ab Schlussrechnung, netto. Mit Überschreitung dieser Fälligkeiten tritt ohne Mahnung der Verzug für den Gesamtbetrag ein (Verfalltag), und die Forderung wird zum handelsüblichen Ansatz verzinslich (mindestens aber 5%).

Rechnungen, die vom Bestellern nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand beanstandet werden, gelten als anerkannt und genehmigt.

 

13.    Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum von Element-Küchen. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Element-Küchen erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er Element- Küchen mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentliche Registern gemäss den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller anerkennt die Eigentumsansprüche der Element-Küchen und orientiert die Endkunden entsprechend.

 

14.    Rücktrittsrecht

Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Sterbefall sowie die Einleitung von bedeutenderen Betreibungen, die Führung von grösseren Prozessen usw. berechtigen Element-Küchen zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Lieferungsverpflichtungen. Allfällige Guthaben von Element-Küchen werden sofort zur Zahlung fällig.

 

15.    Abschluss, Durchführung oder Beendigung eines Vertrages

 

15.1.    Datenverarbeitung bei Vertragsabschluss

Für den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags sind folgende Daten erforderlich: Vorname, Nachname, Rechnungs- und Lieferanschrift, E-Mail-Adresse, Rechnungs- und Bezahldaten, Telefonnummer, etc. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. das Datenschutzgesetz. Angaben zur Lieferanschrift des Bestellers gibt Element- Küchen zum Zwecke der Abwicklung des Kaufvertrags an ein von ihr beauftragtes Logistikunternehmen weiter.

 

15.2.    Identität, Bonität und Übermittlung an Auskunfteien

Soweit erforderlich überprüft Element-Küchen unter Hinzuziehung von Informationen von Dienstleistern die Identität des Bestellers. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) & f) DSGVO bzw. das Datenschutzgesetz. Im Verlaufe des Be-stellprozesses überprüft Element-Küchen zudem die Bonität des Bestellers. Zu diesem Zweck übermittelt Element-Küchen an kooperierende Auskunfteien folgende Datenarten: Namen, Anschrift, Telefonnummer. Die Berechtigung ergibt sich aus dem Vorbeugen von Zahlungsausfällen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bzw. aus dem Datenschutzgesetz.

Für den Fall einer Zahlungsverzögerung übermittelt Element-Küchen die erforderlichen Daten, basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) & f) DSGVO bzw. auf dem Datenschutzgesetz, an ein mit der Geltendmachung der Forderung beauftragtes Unternehmen. Informationen über die Zahlungsverzögerung oder einen Forderungsausfall übermittelt Element-Küchen zudem an mit ihr kooperierende Auskunfteien. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bzw. das Datenschutzgesetz. Das hiernach erforderliche berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Interesse von Element-Küchen und Dritter an einer Reduzierung von Vertragsrisiken für zu-künftige Verträge.

 

15.3.    Rechte des Bestellers

Neben dem Recht auf Widerruf der gegenüber Element-Küchen erteilten Einwilligungen stehen dem Besteller die folgenden weiteren Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Datenübertragbarkeit der durch Element-Küchen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zudem steht dem Besteller das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu (weitere Informationen finden sich unter der Datenschutzerklärung von Element-Küchen auf www.elementkuechen.ch/datenschutzerklärung).

 

16.    Änderungen der AGB Element-Küchen

Element-Küchen behält sich die Änderung dieser AGB Element-Küchen jederzeit vor. Die Änderungen werden dem Besteller auf dem Zirkularweg oder in anderer geeigneter Weise (z.B. online) bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

Die Online-Publikation bzw. Mitteilung von Änderungen auf dem Zirkularweg gilt ausdrücklich als verbindliche Schriftform gemäss vorstehender Ziff. 1.


17.    Allgemeine rechtliche Vereinbarungen

Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben, gilt die folgende Rangfolge der vertraglichen Grundlagen:

a)    Der individuelle Projekt-Vertrag zwischen Element-Küchen und ihrem Besteller
b)    Die individuelle Konditionenvereinbarung zwischen Element-Küchen und ihrem Besteller
c)    Die vorliegenden AGB Element-Küchen
d)    SIA Normen (soweit anwendbar)
e)    Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts

 

18.    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes sind nicht anwendbar.

Gerichtsstand ist Bern. Es steht Element-Küchen frei, den Besteller an seinem Wohn- bzw. Firmensitz oder vor jedem anderen gemäss Gesetz zuständigen Gericht zu belangen.

September 2023