Allgemeine Geschäftsbedingungen Element-Küchen AG
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Küche (AGB Element-Küchen) regeln die Beziehung zwischen der Element-Küchen AG (nachfolgend «Element-Küchen») und ihren Kunden (nachfolgend «Besteller»). Die vorliegenden AGB Element-Küchen bilden integrierenden Bestandteil des zwischen den Kunden und Element-Küchen abgeschlossenen Vertrages bzw. gelten mit Auftragserteilung des Kunden als anerkannt.
Regelungen, die diese AGB Element-Küchen abändern oder aufheben, müssen in schriftlicher Form festgehalten werden.
Entgegenstehende oder von diesen AGB Element-Küchen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn den AGB Element-Küchen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Leistungen von Element-Küchen
Inhalt und Umfang der Leistungen von Element-Küchen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot (insb. Leistungsbeschrieb inkl. Pläne). Änderungen und Ergänzungen, insbesondere ergänzende Zusicherungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Angebot und Angebotsunterlagen
Eine Offerte von Element-Küchen ist während 30 Tagen verbindlich, gerechnet vom Tage des Angebotes.
Die Angebote, Zeichnungen, Beschriebe und Muster sowie übrige Teile des Angebotes von Element-Küchen bleiben ihr Eigentum. Der Kunde ist ausschliesslich zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offert- und Vertragsunterlagen berechtigt. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind alle eingereichten Unterlagen zurückzugeben.
Wesentliche, vom Kunden gewünschte Änderungen der Offerte, namentlich Änderungen beim Beschrieb, bei den Ausführungen oder Auflagen, können zu einer Neubeurteilung bis hin zu einer Absage führen. Das gilt auch für Angebote von kompletten Küchen, welche bei der Bestellung aufgeteilt werden (Bsp. ohne Apparate, ohne Arbeitsplatte, usw.). In diesem Fall entfallen die Zusatzrabatte oder je nach Vereinbarung werden 15% vom Bruttowarenwert in Rechnung gestellt.
Pläne, Offerten, Muster oder sonstige Vorschläge von Element-Küchen dürfen ohne Einwilligung nicht kopiert, vervielfältigt oder weiterverwendet werden.
Zusammen mit dem Grundangebot erhält der Kunde das Recht auf eine (1) Überarbeitung (Rektifikat) und für Einzelküchen im Privat-Bereich auf eine (1) Beratung; jede weitere Beratungs- und Überarbeitungstätigkeit ist grundsätzlich kostenpflichtig. Der Ansatz pro zusätzliche Beratung beträgt CHF 300.–. So sind namentlich besondere Detailprojektierungen im Beschrieb aufgrund einer Vereinbarung nach Aufwand oder Honorarprozenten zu entschädigen. Eine solche zusätzliche Entschädigungspflicht entfällt bei Auftragsvergabe an Element-Küchen nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Allfällige Musterelemente oder allfällige Attrappen für die funktionelle oder ästhetische Begutachtung, die über Handmustergrösse hinausgehen, werden nach Aufwand verrechnet.
Element-Küchen sind vom Kunden insbesondere Angaben zu machen über:
- die technischen Anforderungen gemäss den Empfehlungen der Fachverbände
- die zu verwendenden Materialien und deren Oberflächenbehandlung
- die bauphysikalischen Anordnungen (Schalldämpfung, Brandschutz, Wärmedämmung, usw.)
4. Preise
4.1. Kataloge und Listen
Die in den Katalogen und Listen enthaltenen Bruttopreise sind freibleibend, bzw. allfälligen Preisanpassungen unterworfen. Es gelten die Preise in der jeweiligen Offerte.
4.2. Offerten und Auftragsbestätigungen
An Offertpreise ist Element-Küchen längstens während 30 Tagen gebunden. Die in Auftragsbestätigungen genannten Preise sind verbindlich, soweit der Warenbezug längstens innert zwei Monaten seit Auftragsbestätigung erfolgt.
4.3. Aufwand technische Vorabklärung
Technische Vorabklärungen, welche auf Grund einer Servicemeldung vor Ort durchgeführt wurden, sind grundsätzlich kostenpflichtig und können in Rechnung gestellt werden
4.4. Regiearbeiten und Spesen
Regiearbeiten und Spesen werden aufgrund von Tagesrapporten in
Rechnung gestellt.
4.5. Mehrwertsteuer
Ist die Mehrwertsteuer in den Offerten oder Auftragsbestätigungen nicht separat ausgewiesen, so verstehen sich die Preise exkl. Mehrwertsteuer.
4.6. Änderung bestätigter Aufträge
Wünscht der Käufer den Inhalt eines bestätigten Auftrages zu ändern, so trägt er die dadurch verursachten Mehrkosten.
4.7. Konventionalstrafe
Element-Küchen akzeptiert keine Konventionalstrafe in jeglicher Form.
4.8. WIR-Geld
Element-Küchen akzeptiert kein WIR-Geld als Zahlungsmittel.
5. Verpackung
Fremdes Packmaterial, z.B. bei der Lieferung direkt ab Fabrik, wird zu den Werkskonditionen berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt.
6. Lieferung
Die Lieferung erfolgt per LKW ans Domizil oder auf die Baustelle.
Bei anderen Lieferanten auf Veranlassung des Käufers gehen die Kosten und das Transportrisiko vollständig zulasten des Käufers. Element-Küchen bemüht sich um die Einhaltung der Liefertermine; die Angabe der Liefertermine erfolgt jedoch unverbindlich. Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen werden soweit gesetzlich zulässig abgelehnt.
Wird der vereinbarte Liefertermin auf Verlangen des Käufers verschoben und ist eine Terminverschiebung bei den Vorlieferanten durch Element-Küchen nicht mehr möglich, wird dem Käufer für die Lagerkosten und für den administrativen Mehraufwand pro Küche eine Tagespauschale von CHF 30.– ab dem 10. Arbeitstag in Rechnung gestellt.
Die Vollständigkeit der Lieferung muss vom Kunden sofort geprüft werden. Die Rügefrist für unvollständige Lieferung und Transportschäden richtet sich gemäss nachstehender Ziff. 8.1.
7. Übergang von Nutzen und Gefahr
Das Risiko geht mit Ablieferung der Ware auf den Kunden über.
8. Gewährleistung / Garantie
8.1. Kontroll- und Rügepflicht des Kunden, Rügefrist
Der Kunde oder eine von ihm beauftragte Person hat die Ware unmittelbar nach Lieferung zu prüfen.
Unvollständige Lieferung, Transportschäden und Mängel, die bei sofortiger Untersuchung erkennbar sind, müssen vom Kunden innerhalb von fünf Tagen seit Lieferung an Element-Küchen gemeldet werden und sind vom Kunden nachzuweisen. Mängel, die bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, auch Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler, müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber innerhalb der Gewährleistungsfrist an Element-Küchen gemeldet werden. Bei Verletzung der Anzeige- und Rügepflichten bzw. nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird jede Haftung abgelehnt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre bzw. 5 Jahre für Küchenmöbel. Für Spülbecken, Armaturen, Arbeitsplatten, Zubehör, übrige Elektroapparate und für auf Wunsch des Kunden gelieferte Drittprodukte, gelten die Gewährleistungsfristen der jeweiligen Hersteller (vgl. Ziff. 8.4 für Einbaugeräte).
8.2. Ausschluss
Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung durch den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person zurückzuführen sind, sind von der Garantie ausgeschlossen.
Handelsüblich oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in den Massen, der Oberflächenbeschaffenheit, von Gewichten und Farbtönen, sowie geringfügige Farbabweichungen gelten nicht als Mangel, soweit sie die Funktionstüchtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Alle in Katalogen, Listen, Mass-Skizzen, Offerten und Auftragsbestätigungen diesbezüglich gemachten Angaben verstehen sich daher als ungefähr und sind für den Lieferanten nicht verbindlich.
8.3. Wirkung
Bei fristgerecht gerügten Mängeln steht Element-Küchen insbesondere das Recht zur Nachbesserung zu. Darüber hinaus kann Austausch bzw. ein Preisnachlass oder höchstens die Rückerstattung des Kaufpreises der bemängelten Ware gegen Rückführung derselben (Wandelung) in Frage kommen. Auswechslungskosten im Zusammenhang mit der Mängelbehebung sind von Element-Küchen nicht geschuldet. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach Ziff. 9 nachstehend.
8.4. Einbaugeräte
Bei Einbaugeräten (z.B. Geschirrspüler, Backöfen) beträgt die Gewährleistungsfrist für die Funktionstüchtigkeit 5 Jahre ab Erstinbetriebnahme. Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen und bei berechtigten Mängelrügen ist Element-Küchen nach ihrer Wahl berechtigt, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht in irgendwelcher Art an den gelieferten Einbaugeräten selbst entstanden sind (z.B. indirekte Schäden oder entgangener Gewinn), sind ausgeschlossen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleissteile (z.B. Leuchtmittel, Kohlefilter, Dichtungen), Beschädigungen an Glas- oder Plastikteilen, Mängel infolge ungenügender oder fehlender Wartung oder Reinigung, Mängel infolge unsachgemässem Gebrauch oder Behandlung oder fehlerhafter Installation, Mängel infolge gewerblicher Nutzung, Überbeanspruchung, Zweckentfremdung oder Dritteinwirkung, Mängel infolge Einwirkung von Wasser und Feuer oder höherer Gewalt sowie Mängel infolge elektromagnetischer Felder oder dauerndem vorausschaubarem mechanischen, technischen, chemischen oder elektrischen Einfluss.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn Reparaturen von nicht autorisierten Personen vorgenommen werden, wenn Ersatzteile verwendet werden, welche nicht von Element-Küchen bezogen worden sind, oder wenn das Typenschild fehlt oder die Seriennummer unleserlich oder unkenntlich gemacht worden ist.
Die Gewährleistung bei Einbaugeräten gilt nur bei in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein installierten Geräten.
Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde (bzw. allenfalls dessen Endkunde) für die Reisekosten und die Kosten der Erstdiagnose aufzukommen.
8.5. Installation/Montage
Element-Küchen lehnt jede Haftung aus mangelhaften Sanitär- und Elektroinstallationen ab. Sanitär- und Elektroinstallationen sind durch ausgewiesene Fachleute durchzuführen. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW, der Abwasservorschriften nach SN 59200, der Schallschutznormen nach SIA 181, der SN/CEN-Vorgaben, Verordnung des Starkstrominspektorats NIV Art 15, Sicherheitsprüfung SNR 462638 und der örtlichen Vorschriften.
9. Haftung
Element-Küchen verpflichtet sich zur sorgfältigen Erbringung der vertraglichen Leistung.
Element-Küchen ist nicht haftbar für unverschuldete Verzögerung, bei Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden oder für sonstige unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Vertragspflichten. Der Verschuldensnachweis obliegt dem Kunden.
Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit, für indirekte Schäden und Folgeschäden sowie die Haftung für Drittpersonen ist ausgeschlossen.
Der Kunde ist für seine Endkunden selber verantwortlich und stellt Element-Küchen von unbegründeten Ansprüchen der Endkunden frei.
10. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse von besonderer Intensität, Streik) wird die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben; der Kunde hat diesfalls keinerlei Anspruch auf Schadenersatz.
11. Retoursendungen
Die Rücknahme von Waren setzt das schriftliche Einverständnis von Element-Küchen voraus. Auf den Gutschriften für diese Warenrücknahme wird ein Abzug entsprechend den entstandenen Umtrieben vorgenommen, mindestens aber 20%. Ware, die vor mehr als zwei Monaten geliefert worden ist, kann in jedem Fall nicht mehr zurückgenommen werden. Dasselbe gilt für veraltete, beschädigte und gebrauchte Artikel sowie für Spezialausführungen und Möbel. Ebenfalls nicht zurückgenommen werden Artikel, bei denen der unverbindliche Richtpreis pro Artikel oder pro ganzer nicht angebrochener Verpackungseinheit weniger als CHF 30.– (exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) beträgt.
12. Zahlungen
Alle Rechnungen sind ohne anderslautende Abmachung zahlbar wie folgt:
1/3 bei Auftragserteilung (Gut zur Ausführung)
1/3 bei Lieferbereitschaft
1/3 Restzahlung nach Ablieferung (Schlussrechnung
Alle Rechnungen mit Ausnahme der Restzahlung sind ohne anderslautende Abmachung zahlbar und fällig 30 Tage ab Rechnungsdatum, netto. Die Restzahlung ist ohne anderslautende Abmachung zahlbar und fällig 20 Tage ab Schlussrechnung, netto. Mit Überschreitung dieser Fälligkeiten tritt ohne Mahnung der Verzug für den Gesamtbetrag ein (Verfalltag), und die Forderung wird zum handelsüblichen Ansatz verzinslich (mindestens aber 5%).
Rechnungen, die vom Kunden nicht innerhalb von 10 Tagen nach Versand beanstandet werden, gelten als anerkannt und genehmigt.
Der Bauherr prüft die Schlussabrechnung innert längstens 30 Tagen und gibt der Element-Küchen unverzüglich über das Ergebnis Bescheid.
13. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum von Element-Küchen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums von Element-Küchen erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er Element-Küchen mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentliche Registern gemäss den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde anerkennt die Eigentumsansprüche der Element-Küchen und orientiert die Endkunden entsprechend.
14. Rücktrittsrecht
Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden wie Zahlungsverzug, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungseinstellung, Sterbefall sowie die Einleitung von bedeutenderen Betreibungen, die Führung von grösseren Prozessen usw. berechtigen Element-Küchen zum sofortigen Rücktritt von allfälligen Lieferungsverpflichtungen. Allfällige Guthaben von Element-Küchen werden sofort zur Zahlung fällig.
15. Abschluss, Durchführung oder Beendigung eines Vertrages
15.1. Datenverarbeitung bei Vertragsabschluss
Für den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags sind folgende Daten erforderlich: Vorname, Nachname, Rechnungs- und Lieferanschrift, E-Mail-Adresse, Rechnungs- und Bezahldaten, Telefonnummer, etc. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Angaben zur Lieferanschrift des Käufers gibt Element-Küchen zum Zwecke der Abwicklung des Kaufvertrags an ein von ihr beauftragtes Logistikunternehmen weiter.
15.2. Identität, Bonität und Übermittlung an Auskunfteien
Soweit erforderlich überprüft Element-Küchen unter Hinzuziehung von Informationen von Dienstleistern die Identität des Käufers. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) & f) DSGVO. Im Verlaufe des Bestellprozesses überprüft Element-Küchen zudem die Bonität des Käufers. Zu diesem Zweck übermittelt Element-Küchen an kooperierende Auskunfteien folgende Datenarten: Namen, Anschrift, Telefonnummer. Die Berechtigung ergibt sich aus dem Vorbeugen von Zahlungsausfällen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Für den Fall einer Zahlungsverzögerung übermittelt Element-Küchen die erforderlichen Daten, basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit. b) & f) DSGVO, an ein mit der Geltendmachung der Forderung beauftragtes Unternehmen. Informationen über die Zahlungsverzögerung oder einen Forderungsausfall übermittelt Element-Küchen zudem an mit ihr kooperierende Auskunfteien. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Das hiernach erforderliche berechtigte Interesse ergibt sich aus dem Interesse von Element-Küchen und Dritter an einer Reduzierung von Vertragsrisiken für zukünftige Verträge.
15.3. Rechte des Käufers
Neben dem Recht auf Widerruf der gegenüber Element-Küchen erteilten Einwilligungen stehen dem Käufer die folgenden weiteren Rechte zu: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Datenübertragbarkeit der durch Element-Küchen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Zudem steht dem Käufer das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu (weitere Informationen finden sich unter der Datenschutzerklärung von Element-Küchen auf www.elementkuechen.ch/datenschutz).
16. Änderungen der AGB Element-Küchen
Element-Küchen behält sich die Änderung dieser AGB Element-Küchen jederzeit vor. Die Änderungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder in anderer geeigneter Weise (z.B. online) bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.
Die Online-Publikation bzw. Mitteilung von Änderungen auf dem Zirkularweg gilt ausdrücklich als verbindliche Schriftform gemäss vorstehender Ziff. 1.
17. Allgemeine rechtliche Vereinbarungen
Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Vorrang haben, gilt die folgende Rangfolge der vertraglichen Grundlagen:
a) Der individuelle Vertrag zwischen Element-Küchen und ihrem Kunden
b) Die vorliegenden AGB Element-Küchen
c) SIA Normen (soweit anwendbar)
d) Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes sind nicht anwendbar.
Gerichtsstand ist Bern. Es steht Element-Küchen frei, den Käufer an seinem Wohn- bzw. Firmensitz oder vor jedem anderen gemäss Gesetz zuständigen Gericht zu belangen.
November 2022